Evangelische Erwachsenenbildung Thüringen

"Bilde dich selbst, und dann wirke auf andere durch das, was du bist." WILHELM VON HUMBOLDT

Welche Veranstaltungen können gefördert werden?
Gefördert werden Seminare, Kurse, Vorträge, Führungen zu allgemeinen, kirchlichen, theologischen, kulturellen, politischen, ökologischen und ähnlichen Themen; ebenso thematische Angebote für bestimmte Berufs-, Interessen- oder Betroffenengruppen (z.B. für Erzieher, Senioren, Trauernde), Kurse zum Erlernen kreativer Techniken, zur Gesunderhaltung (z.B. Yoga, Ernährungsthemen, Fasten, Gymnastik) oder zur Vermittlung von Fähigkeiten und Wissen in Kinderbetreuung, Altenpflege, Erziehung etc.

Tanz- sowie Sport- bzw. Gesundheitskurse sind bis zu 24 Unterrichtseinheiten (UE) je Kurs berücksichtigungsfähig. Bei darüberhinausgehenden UE wird von einem kontinuierlichen Übungs- und Trainingsbetrieb ausgegangen (§ 5 Abs. 1 Nr. 6 ThürEbVO).

Sprachkurseinstufungen sowie Prüfungen und Tests gehören ebenfalls zu den nicht berücksichtigungsfähigen Veranstaltungen, da hier vorhandenes Wissen abgerufen wird.

Bei Studienreisen sind jeweils die An- und Abreisezeiten und evtl. Rahmenprogramme nicht berücksichtigungsfähig.

Auf welcher Grundlage und wie hoch wird gefördert?
Gefördert werden die tatsächlich durchgeführten Unterrichtseinheiten (UE). Eine UE beträgt 45 Minuten. Für jede UE wird ein einheitlicher Förderbetrag gezahlt. Die Höhe des Betrages hängt von der jeweils gültigen Förderrichtlinie des Landes ab. Der aktuelle Förderbetrag beträgt 4,00 €/UE. Eine Förderung lohnt sich vor allem, wenn Sie viele Bildungsveranstaltungen im Jahr anbieten. Die Auszahlung der Förderung erfolgt im Folgejahr.

Muss ich bei einer Veranstaltungsreihe für jede Einzelveranstaltung einen extra Antrag ausfüllen?
Dies hängt von der Art der Veranstaltungsreihe ab. Handelt es sich um einen Kurs oder ein Seminar, an welchem immer dieselben Personen teilnehmen, so genügt ein Antrag. Geht es aber etwa um eine Vortragsreihe, bei der jedes Mal ein anderes Publikum anwesend ist, so muss für jede Veranstaltung ein separater Antrag gestellt werden.

Welche Fristen müssen bei der Antragstellung beachtet werden?
Die ausgefüllten Anträge und die Veröffentlichungsbelege müssen spätestens bis 15. März des folgenden Jahres in der Landesgeschäftsstelle vorliegen.